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Auf dieser Seite finden sich Anregungen und Tipps, die im alltäglichen Leben hilfreich sein können.
So geben wir Hinweise auf |
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- den Internationalen Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten sowie die nachfolgenden Resolutionen der Weltgesundheitsversammlung
- das Säuglingsnahrungswerbegesetz (SNWG)
- die wesentlichen Abschnitte des Mutterschutzgesetzes
- hilfreiche Aussagen der Nationalen Stillkommission zum Umgang mit abgepumpter Muttermilch
- die Adressen der Stillfreundlichen Krankenhäuser in Ihrer Nähe
- Handreichung zur praktischen Umsetzung des Säuglingsnahrungswerbegesetzes (SNWG)
- einen Beitrag zum Thema STILLMYTHEN
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Gesetz
über die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung
(Säuglingsnahrungswerbegesetz - SNWG) |
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Vom 10. Oktober 1994 |
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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: |
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§ 1
Anwendungsbereich |
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(1) Dieses Gesetz regelt die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung.
(2) Unberührt bleiben sonstige Vorschriften über die Werbung. |
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§ 2
Begriffsbestimmungen |
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Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Säuglinge:
Kinder unter zwölf Monaten;
Kleinkinder:
Kinder zwischen ein und drei Jahren;
Säuglingsanfangsnahrung:
Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Personengruppe entsprechen;
Folgenahrung:
Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen über vier Monate bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost dieser Personengruppe ausmachen. |
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§ 3
Einschränkungen der Werbung |
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(1) Es ist verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung zu betreiben, die
1. nicht die notwendigen Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Erzeugnisse vermittelt;
2. darauf gerichtet ist, vom Stillen abzuhalten;
3. die Begriffe "humanisiert", "maternisiert" oder gleichsinnige Begriffe verwendet;
4. den Begriff "adaptiert" verwendet, wenn das Erzeugnis die in der Anlage für diesen Begriff festgelegten Anforderungen nicht erfüllt.
(2) Darüber hinaus ist es verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die
1. andere die Zusammensetzung betreffende Werbeaussagen als die in der aufgeführten Anlage verwendet; ausgenommen sind zutreffende und wissenschaftlich hinreichend gesicherte Sachinformationen;
2. die in der Anlage in den Nummern 2 bis 6 genannten Werbeaussagen verwendet, wenn das Erzeugnis die dort festgelegten Anforderungen nicht erfüllt;
3. in anderen als wissenschaftlichen oder der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen erscheint;
4. andere als sachbezogene und wissenschaftliche Informationen enthält; diese dürfen nicht den Eindruck erwecken oder darauf hindeuten, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist;
5. Kinderbilder oder andere Bilder, ausgenommen Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses oder zur Illustration der Zubereitung, enthält oder durch einen bestimmten Wortlaut den Gebrauch des Erzeugnisses idealisiert;
6. nicht einen deutlich sichtbaren und als "wichtig" bezeichneten Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens enthält mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, des Arzneimittelwesens oder der Säuglings- und Kinderpflege zu verwenden;
7. die Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes durch Verteilung von Proben, Abgabe kostenloser oder verbilligter Erzeugnisse oder durch andere zusätzliche Kaufanreize, sei es direkt oder indirekt über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen, zum Kauf anregt. |
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§ 4
Materialien und Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken |
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(1) Geschriebenes oder audiovisuelles Material über die Ernährung von Säuglingen, das sich an schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern zu Informations- und Ausbildungszwecken richtet und mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dient, darf nur verteilt werden, wenn es klare Auskünfte gibt über:
1. den Nutzen und die Vorzüge des Stillens;
2. die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung auf das Stillen und Möglichkeiten zur Fortsetzung des Stillens;
3. die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen;
4. die Schwierigkeit, den Entschluss, nicht zu stillen, rückgängig zu machen;
5. erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der industriell hergestellten oder zu Hause zubereiteten Säuglingsanfangsnahrung.
(2) Wenn das Material im Sinne des Absatzes 1 Informationen über die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung enthält, darf es darüber hinaus nur verteilt werden, wenn es Auskunft über die sozialen und finanziellen Auswirkungen dieser Verwendung sowie über die Gefährdung der Gesundheit durch die Verwendung von als Säuglingsanfangsnahrung nicht geeigneter Lebensmittel, durch unangemessene Ernährungsmethoden und durch unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung gibt.
(3) Es ist verboten, Material im Sinne des Absatzes 1 zu verteilen, in oder auf dem Bilder verwendet werden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird.
(4) Herstellern und Händlern von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ist es verboten, kostenlos Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken, welche mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dienen, zu verteilen. Dies gilt nicht, wenn diese Gegenstände auf Wunsch über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen abgegeben werden. In diesem Fall dürfen diese Gegenstände nicht mit Handelsmarken für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung versehen sein. Die weiteren Anforderungen an die Verteilung richten sich nach Landesrecht. |
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§ 5
Überwachung |
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Für die Überwachung der in diesem Gesetz festgelegten Gebote und Verbote sind die §§ 40 bis 41 Abs.4, §§ 42 bis 43a, § 44 Nr. 1 und 2 erster Halbsatz, § 45 erster Halbsatz und § 46 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtverordnungen entsprechend anzuwenden. |
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§ 6
Bußgeldvorschriften |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Werbung betreibt oder
2. entgegen § 4 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 einen Gegenstand oder Material verteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. |
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§ 7
Inkrafttreten |
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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Werbematerial nach §3 und Materialien und Gegenstände nach § 4, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 1. Mai 1995 verwendet werden. |
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Anlage
(zu § 3) |
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| Zulässige Werbeaussagen |
Voraussetzung für die Verwendung der Werbeaussage |
| 1. Adaptiertes Protein |
Der Proteingehalt liegt unter 0,6 g/100kJ (2,5 g/100 kcal) bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, und das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Casein beträgt mindestens 1,0 |
| 2. Niedriger Natriumgehalt |
Der Natriumgehalt liegt unter 9 mg/100kJ (39 mg/100 kcal) bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis. |
| 3. Saccharosefrei |
Saccharose ist nicht enthalten. |
| 4. Nur Lactose enthalten |
Lactose ist das einzige vorhandene Kohlenhydrat. |
| 5. Lactosefrei |
Lactose ist nicht enthalten. |
| 6. Mit Eisen angereichert |
Eisen wurde zugesetzt. |
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Der Internationale Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten kann HIER nachgelesen werden. |
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§ Ihr gutes Recht § |
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Das Mutterschutzgesetz
Dieses Gesetz sollten werdende Mütter ebenso kennen wie werdende Väter. Es sorgt für die soziale und gesundheitliche Sicherheit einer Frau während der Schwangerschaft und nach der Geburt. Es gilt für Arbeitnehmerinnen, für Hausangestellte/Hausgehilfinnen und Heimarbeiterinnen, nicht jedoch für Hausfrauen und Selbständige. Für Beamtinnen gelten ähnliche Regelungen, die im Beamtenrecht festgelegt sind.
Für stillende Mütter gelten nach Ablauf der Schutzfristen im wesentlichen die gleichen Beschäftigungsverbote wie für werdende Mütter.
Stillzeiten
Mütter, die keinen Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, haben Anspruch auf Stillpausen. Die Stillzeit ist durch das Mutterschutzgesetz gesichert. Damit will der Gesetzgeber das Stillen als Ernährungsform für Säuglinge unterstützen.
Die Einteilung können Sie selbst wählen. Sie sollten sich jedoch mit Ihrem Arbeitgeber darüber abstimmen. Bei einer Arbeitszeit von acht Stunden können Sie sich zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal eine ganze Stunde Zeit für Ihr Kind nehmen.
Durch diese Stillzeiten darf kein Verdienstausfall entstehen. Sie darf auch nicht vor- oder nachgearbeitet werden oder auf die betrieblich festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
Mutterschutzgesetz Abschnitt 2, § 7 im Wortlaut
(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitsgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,75 Deutsche Mark für jeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) über der Entgeltschutz Anwendung. |
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Empfehlungen der Nationalen Stillkommission zur Sammlung, Aufbewahrung und zum Umgang mit Muttermilch für das eigene Kind im Krankenhaus und zu Hause |
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Die nachfolgenden Empfehlungen zur Sammlung, Aufbewahrung und zum Umgang mit Muttermilch sind im Auftrag der Nationalen Stillkommission von Skadi Springer, Universitätskinderklinik Leipzig, ausgearbeitet worden.
Sie dienen dazu, einwandfreie Muttermilch für den Säugling bereitzustellen, der vorübergehend von seiner Mutter getrennt ist und daher nicht gestillt werden kann. Der biologische Wert der Muttermilch sollte dabei möglichst nicht beeinträchtigt werden und die physische und psychische Belastung der Mutter so gering wie möglich sein. |
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Anleitung
* Besonderes Augenmerk ist auf die Arbeit im Vorfeld der Milchgewinnung zu legen: Die Mutter erhält klarer mündliche und schriftliche Anleitungen zum Sammeln und Aufbewahren der Milch für ihr krankes oder gesundes Kind mit entsprechenden Hinweisen zu Reinigungsmaßnahmen (Merkblätter).
* Die Anleitungen müssen auch detaillierte Hinweise zur persönlichen Hygiene enthalten (z. B. tägliches Duschen, gründliches Waschen der Hände und Fingernägel mit Wasser und Seife vor dem Abdrücken der Milch, Abspülen der Brüste nur mit Wasse |
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Pumpen, Sammelgefäße, Reinigung
* Das Pumpenset (Ansatztrichter, Schläuche, Überlaufflasche und Sammelflasche) der Muttermilchpumpe (Rezept) ist vor jedem Gebrauch zu reinigen (mit Seifenwasser bürsten und klar nachspülen) und in der Klinik zu desinfizieren bzw. zu Hause auszukochen oder im Vaporisator zu desinfizieren (keine Kaltdesinfektion!). Für die Aufbewahrung der Milch für das gesunde Kind zu Hause ist die Reinigung von Pumpensets, Milchflaschen und Saugern in einer Spülmaschine(65° C) ausreichend. Für das kranke Kind in der Klinik werden die gereinigten Gefäße für die Muttermilch vom Krankenhaus zur Verfügung gestellt.
* Muttermilchbeutel aus Polyethylen sind nicht steril, werden leicht undicht und sind deshalb für den Umgang mit Muttermilch in der Klinik nicht geeignet.
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Milchgewinnung
* Zur Anregung der Laktation ist häufiges Abpumpen notwendig, d. h. zwei- bis dreistündlich tagsüber und einmal nachts, wie die Mutter auch ihr Kind anlegen würde. Vor dem Abpumpen abspülen der Brust unter fließendem Wasser (keine Seife, kein Waschlappen, kein Desinfektionsmittel). Abtrocknen mit stets frischem Tuch (Papierhandtuch) oder lufttrocknen.
* Bei jeder Entleerung der Brust sollen die ersten Tropfen Milch (sind stärker kontaminiert) von Hand ausgestrichen und verworfen werden. Bei der Gewinnung von Kolostrum ist das Verwerfen nicht nötig. |
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Aufbewahrung, Lagerung, Transport
* Frische Muttermilch wird bei +4° bis +6° C transportiert und gelagert und muß innerhalb von 72 Stunden verbraucht sein. Ist keine Kühlmöglichkeit vorhanden, kann Muttermilch sechs bis acht Stunden bei Raumtemperatur stehen, muss allerdings dann umgehend verfüttert werden. Ist absehbar, dass die Muttermilch nicht innerhalb von drei Tagen verbraucht wird, sollte sie gleich zur Bevorratung tiefgefroren werden (-18 bis -40° C für sechs Monate).
* Während jedes Transportes der Muttermilch ist für eine lückenlose Kühlkette zu sorgen (Kühltaschen/Styroporboxen mit Kühlelementen, bei längeren Strecken Trockeneis)!
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Vorbereitung und Nahrungsgabe
* Muttermilchflaschen sind bei jedem Schritt der Milchgewinnung, Aufbewahrung und bei der Nahrungsabgabe sauber (aseptisch) zu behandeln, um das Risiko der Sekundärkontamination zu reduzieren. Gefrorene Muttermilch ist schonend und langsam (über 24 Stunden im Kühlschrank) oder bei Raumtemperatur aufzutauen (im Notfall unter fließendem lauwarmem Wasser, keine Mikrowelle!). Aufgetaute Muttermilch kann bei +4 bis 6° C ungeöffnet für 24 Stunden, nach Öffnen des Gefäßes 12 Stunden aufbewahrt werden. Wird Muttermilch angereichert, sind die Supplemente unter aseptischen Bedingungen erst unmittelbar vor dem Füttern dazuzugeben.
* Muttermilch wird schonend unter fließendem warmem Wasser oder im Flaschenwärmer mit Umluft (ohne Wasserbad) auf Trinktemperatur erwärmt (keine Mikrowelle!). Reste einer erwärmten Muttermilchmahlzeit werden verworfen.
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Mikrobiologisches Screening
* Je unreifer und kleiner das Kind im Krankenhaus ist, desto wichtiger ist die Gabe von einwandfreier Muttermilch. Einer Mutter sollte jedoch niemals das Gefühl vermittelt werden, dass ihre Milch "schmutzig" ist! Zeitweilige Kontraindikationen zur Gabe von Muttermilch sind mit ihr zu besprechen. Bei Beachtung der vorliegenden Hinweise ist ein routinemäßiges bakteriologisches Screening abgepumpter Muttermilch für das eigene Kind unnötig. Die Standzeit der Muttermilch bis zur Verwendung wird sonst deutlich verlängert. Eine mikrobiologische Untersuchung der Muttermilch sollte nur dann erfolgen, wenn sich eine klinische Indikation ergibt. Zur Kontrolle der exakten Milchgewinnung und des sorgfältigen Umgangs mit Muttermilch können anfangs häufigere, später ein- bis zweiwöchige Stichprobenuntersuchungen dienen.
* Es gibt bisher keine allgemein anerkannten Keimzahlgrenzwerte für Muttermilch.
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Pasteurisieren
* Bei Einhaltung der vorliegenden Empfehlungen wird die Pasteurisierung der Milch der eigenen Mutter für ihr Kind als unnötig und nachteilig angesehen. Die schonende Kühllagerung bei +4 bis 6° C sollte angestrebt werden, da jede Behandlung der Muttermilch (Kälte, Hitze) zum Verlust biologisch wirksamer Bestandteile führt.
* In das Regime beim Umgang mit Muttermilch in der Klinik ist eine regelmäßige Schwachstellenanalyse einzubeziehen.
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Gemeinsame Bemühungen der Mutter/Eltern und des medizinischen Personals sollten die möglichst rasche Bereitstellung frisch abgepumpter Muttermilch für das Kind sichern! |
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Stillfreundliche Krankenhäuser
Eine Initiative von WHO und UNICEF |
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Ein Stillfreundliches Krankenhaus fördert aktiv das Stillen für den besten Beginn durch die Umsetzung der 10 Schritte zum erfolgreichen Stillen. Alle Einrichtungen, in denen Entbindungen stattfinden und Neugeborene betreut werden, sollten folgende zehn Anforderungen erfüllen: |
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-Schriftliche Richtlinien zur Stillförderung haben, die dem gesamten Pflegepersonal in regelmäßigen Abständen nahegebracht werden. Das gesamte Mitarbeiter-Team in Theorie und Praxis so schulen, dass es diese Richtlinien zur Stillförderung mit Leben erfüllen kann. Alle schwangeren Frauen über die Vorteile und die Praxis des Stillens informieren. Müttern ermöglichen, ihr Kind innerhalb der ersten halben Stunde nach der Geburt anzulegen. Den Müttern das korrekte Anlegen zeigen und ihnen erklären, wie sie ihre Milchproduktion aufrechterhalten können, auch im Falle einer Trennung von ihrem Kind. Neugeborenen Kindern weder Flüssigkeiten noch sonstige Nahrung zusätzlich zur Muttermilch geben, wenn es nicht aus gesundheitlichen Gründen angezeigt scheint. Rooming in praktizieren - Mutter und Kind erlauben zusammenzubleiben - 24 Stunden am Tag. Zum Stillen nach Bedarf ermuntern. Gestillten Kindern keinen Gummisauger oder Schnuller geben. |
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-Die Entstehung von Stillgruppen fördern und Mütter bei der Entlassung aus der Klinik oder Entbindungseinrichtung mit diesen Gruppen in Kontakt bringen. |
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UNICEF und WHO verbinden mit der Aktion Stillfreundliches Krankenhaus ein konkretes Ziel: Überall auf der Welt sind Krankenhäuser und Gesundheitspersonal aufgerufen, die Bindungen zwischen Mutter und Kind zu stärken. Sie sollen die Mütter in ihrer Entscheidung zu stillen unterstützen.
Kliniken bzw. Entbindungsstationen, die die zehn Punkte von UNICEF und WHO erfüllen, weder Gratisproben noch Werbung für industriell hergestellte Säuglingsnahrung verteilen, werden mit der Plakette Stillfreundliches Krankenhaus ausgezeichnet - jetzt ist das Dutzend voll!
Wie alle Eltern wollen auch Sie ihrem Baby den besten Start ins Leben sichern. Fragen Sie deshalb, ob die Klinik Ihrer Wahl stillfreundlich ist: wie sie das Stillen fördert und unterstützt; veranlassen Sie, dass sich die Klinik Ihrer Wahl dieser Initiative anschließt. |
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Handreichung zur praktischen Umsetzung des Säuglingsnahrungswerbegesetzes (SNWG) |
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Das im Oktober 1994 in Kraft getretene Säuglingsnahrungswerbegesetz (SNWG) hat die Hürden für seine praktische Anwendung (absichtlich? - Hören wir dort schon wieder "Standort Deutschland"?) besonders hoch gesetzt. Es muss schon als Zumutung oder böse Absicht bezeichnet werden, dass es den VerbraucherInnen anheim gestellt wird herauszufinden, wo sie der zuständigen Überwachungsbehörde habhaft werden können, zumal diese je nach Bundesland völlig unterschiedlich organisiert sind. Von Seiten des Gesetzgebers gibt es hierzu überhaupt keine Informationen.
Die AGB hat zwischenzeitlich beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, dem Bundesministerium für Gesundheit, den Obersten Landesbehörden u. a. recherchiert und stellt hiermit für alle, die sich der Säuglingsgesundheit auch in unserem Land verpflichtet fühlen und den Machenschaften der Hersteller einen Riegel vorschieben wollen, die entsprechenden Adressen zur Verfügung.
Nach dem SNWG sollen folgende Verstöße zur Anzeige gebracht werden: |
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Werbung für Säuglingsanfangs- oder Folgenahrung, die darauf gerichtet ist, vom Stillen abzuhalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
Werbung für Säuglingsanfangs- oder Folgenahrung, die Begriffe wie "humanisiert", "maternisiert" oder gleichsinnige Begriffe enthält (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
Werbung für Säuglingsanfangsnahrung, die eine andere als in der Anlage zum SNWG genannte Zusammensetzung enthält (adaptiertes Protein, niedriger Natriumgehalt, saccharosefrei, nur Lactose enthaltend, lactosefrei, mit Eisen angereichert) (§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
Werbung für Säuglingsanfangsnahrung, die in anderen als wissenschaftlichen oder der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen erscheint (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
Werbung für Säuglingsanfangsnahrung, die unsachlich und unwissenschaftlich ist und den Eindruck erweckt, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig sei (§ 3 Abs. 2 Nr. 4)
Werbung für Säuglingsanfangsnahrung, die Kinder- oder andere Bilder, außer Zeichnungen/Illustrationen zur leichteren Identifizierung oder zur Zubereitung, enthält oder durch Wortlaut den Gebrauch idealisiert (§ 3 Abs. 2 Nr. 5)
Werbung für Säuglingsanfangsnahrung, die keinen deutlichen und als "wichtig" bezeichneten Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens enthält mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, des Arzneimittelwesens oder der Säuglings- und Kinderpflege zu verwenden (§ 3 Abs. 2 Nr. 6)
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Die folgenden Behörden sind sowohl für das SNWG als auch für die EU-Exportrichtlinie zuständig. Bei erfolgten Anzeigen ist eine Kopie an die AGB äußerst hilfreich. |
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Verbreiten Sie bitte diese Liste unter allen interessierten Menschen! |
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| Firma |
Überwachungsbehörde |
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ÜberwachungsbehördeALNATURA GmbH
Darmstädter Straße 3
64404 Bickenbach/Bergstraße
Tel.: 06257/61006 |
Kreis Darmstadt-Dieburg
Staatl. Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen
Haardtring 369
64295 Darmstadt |
APONTI GmbH
Nestlé ALETE-GmbH
Prinzregentenstr. 155
81677 München |
Landesamt für das Gesundheitswesen
Veterinärstraße 2
85764 Oberschleißheim
Tel.: 089/31 56 04 00 |
BIOLAND GmbH Nord
Industriegebiet/Auf Bösselhagen
31515 Wunstorf
Tel.: 05031/5008 |
Landkreis Hannover
Veterinäramt
Hildesheimer Str. 20
30169 Hannover |
HIPP KG
Münchener Straße 58
85276 Pfaffenhofen |
Landesamt für das Gesundheitswesen
Veterinärstraße 2
85764 Oberschleißheim |
HUMANA Milchwerke
Bielefelder Straße 66
32046 Herford |
Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Herford
Wittekindstraße 3
32051 Herford |
KÖLLNflocken Werke
Peter Kölln
Postfach 629
25333 Elmshorn
Tel.: 04121/6480 |
Landkreis Pinneberg
Der Landrat
Lebensmittel- und Veterinäraufsicht
Postfach
24407 Pinneberg |
MAPA GmbH
Industriestraße 21 - 25
27404 Zeven
Tel.: 04281/730 |
Landkreis Rotenburg
Veterinäramt
Amtsallee 7
27432 Bremervörde |
MILCHWERKE MITTELELBE GmbH
Hoher Weg 2
39576 Stendal
Tel.: 03931/6320 |
Landkreis Stendal
Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Nachtigallplatz 1
39576 Stendal |
MILUPA AG
Bahnstraße 14 – 30
61381 Friedrichsdorf
Tel.: 06172/990
Fax: 06172/99 15 95 |
Hochtaunuskreis
Staatl. Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen
Obergasse 23 - 25
61250 Usingen |
SUNVAL Nahrungsmittel GmbH
Postfach 1302
68753 Waghäusel
Tel.: 07254/4048 |
Landratsamt Karlsruhe
Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde
Beiertheimerallee 2
76137 Karlsruhe |
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Nationale Stillkommission
Geschäftsstelle BgVV
Thielallee 88 - 92
14195 Berlin
Tel. (0 30) 84 12-0
Fax (0 30) 84 12-47 41
stillkommission@bgvv.de |
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Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Rochusstr. 1
53123 Bonn
Tel. (02 28) 529-0
Fax (02 28) 529-42 62 |
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